Abschrift:
Protokoll über den Aufnahmeakt
der deutschen Siedler in Josephów*
(15. Oktober 1785)
Actus Comisionis.
Betreffend die Aufnahme der teutschen Collonisten in das Dominium Radziechow.
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Am unten gesetzten Dato, werden die mit Anfang October I. J. in Sr. Excellence des K. K. wirklichen Geheimen Raths, Herren Grafen Joseph von Mier Erb-Dominio Radziechow angelangte und vor der Hand zu Cholojow untergebrachte teutsche Collonisten saemlich durch den hierzu bestellten herrschaftlich Bevollmächtigten vorgerufen, welcher über sie die weiter vorstehende Consignation verfaßte, und hierbey jedweden insbesondere, noch vor der Niederschreibung seines Namens und Familie besagte; Ob ihme der für ihm bestimmte Ansiedlungs Orth auch gefalle, so wie die allhiesige Landes Art? und ob der dahero freywillig auf seinem – zu Lemberg geaeußerten Verlangen, sich in dieser Herrschaft anzusiedeln, noch fest bestehe?
Dieweilen sich nun unter allen kein einziger fand, der seinen früheren Entschluß geaendert haette, gegentheilig aber ein jeder volle Zufriedenheit bezeigte; So wurde der ganzen Gemeinde weiters vorstellig gemacht; wie es noethig seye: daß solche als neue Unterthanen den Eyd der Treue und des Gehorsams ablegeten. Und da solche insgesamt sich hierzu bereitwillig finden ließen, dieser Actus auch just in den Früh-Stunden vorgenommen werden, mithin keine die Ablegung des Eydes verhindernden Umstände vorhanden waren. Als schritte man – unter den gewöhnlichen Ceremonien zur Abnehmung des Eydes, in der nachstehenden Formel, welche der herrschaftlich Bevollmaechtigte der versammleten – zur Stille und Aufmerksam angemahnten Gemeinden langsam und mit erhobener Stimme verlaß.
Eydes Formel
Ihr werdet einen freywilligen Eyd schwoeren, zu der Allerheiligst und Hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gott dem Vater, Sohn und heiligen Geist: daß ihr Sr. Römisch Kais. Königl. Majestät, Joseph den 2ten, als eurem rechtmäßigen und obersten Landes Fürsten und Herren, nach Allerhöchst denselben aber S. Excellence dem K.K wirklichen geheimen Rath, Herren Joseph Grafen von Mier, als euren Erb.-Grund-Herren mit allen Treuen, so, wie es rechtschaffenen und guten Unterthanen gebühret, auf immer und ewig mit samt euren Nachkommen zugethan seyn und bleiben wollet: Alle schon bestehende Landes Gesetze, so wie diejenigen welche weiters nachfolgen moegen, wollet ihr, soviel immer an euch ist, auf das pünktlichste zu erfüllen trachten, und dem mit euch errichteten Contracte genau nachleben; deme zu folge eure Grund-Herrschaft lieben und ehren, Deren Nutz und Frommen auf alle Weise zu befoerdern, Schaden und Nachtheil hingegen, aus allen euren Kraeften von derselben abzuhalten suchen, Dieselbe treulich hierfür zu warnen, und euch endlich für allem Ungehorsam, Widerstand und Meuterey zu hüten, und sich dieser Laster zu enthalten. Ferners wollet ihr den euch vorgesetzten Beamten Gehorsam und Ehrfurcht beweisen, solche als die Erb-Grund-Herrschaft selbst betrachten, und euch daher keineswegs wider die von ihnen erhaltende Befehle auflehnen, sondern solche mit allem Eyfer und Treue vollziehen. Ihr gelobet nicht minder die aus eurem Mittel gewaehlt und euch vorgestellt werdenden Richter und Gemeinde-Vorsteher – wie es sich gebühret, in Ehren zu halten, ihnen schuldige Folge zu leisten, auch in allem was zu einer guten Ordnung gereichen mag, selben an handen zu gehen und kraeftigen Beystand zu leisten, euch allen Murrens und Empoerung wider ihre Amt, Person, Befehle und Sprüche zu enthalten, und endlich euch jederzeit ehrsam, sittig, nüchtern auch überhaupt so aufzuführen, wie es Ehr- und Tugendliebenden kristlichen Unterthanen zustehet, und wie ihr es euch für Gott, für eurem Allerhöchsten Landes Fürsten, und Erb-Grundherrschaft zu verantworten getrauet.
Herauf geschahe die Angelobung von der ganzen Gemeinde, in nachstehenden Worten, welche solche dem herrschaftlich Bevollmaechtigten mit vernehmlicher Stimme nachsprach:
„Alles was uns hier vorgelesen worden, und wir von Wort zu Wort wohl verstanden haben, geloben wir freywillig an zu halten und zu erfüllen, wir wollen zu keiner Zeit hiervon abweichen. So wahr uns Gott helfe und das bittere Leyden unsres Heylandes und Erlösers Jesu Christi. Amen.“
Nachdeme nun solcher Gestallt diese einzelne Familie zu einem Körper und Gemeinde die dem Obersten Landes Fürsten und nach solchen, der Erb-Grund-Herrschaft mit Treue und Pflichten zugethan, verbunden waren. Machte man derselben auch noch die Noth und Vortheile bekannt, welche ihr durch die Aufstellung eines ordentlichen Richters und einiger Vorsteher aus ihrem Mittel zufließe. Und da nach den bestehenden hohen Landes Gesetzen derselben Auswahl der Gemeinde, ihre Bestaetigung hingegen der Grund Obrigkeit zustehet; Als wurde die Gemeinde erinnert ein Individuum vorzuschlagen, von welchem sie glaube: daß selbtes die zu dem Richter Amte hinlaengliche Faehigkeit und Rechtschaffenheit besitze. Diese fiel hierauf einmüthig auf den Collonist Johann Weisenheimer, von welchem sie bath: daß solcher zum Richter Amte moechte bestaetigt werden. Dieweilen nun die Erb-Grund-Herrschaft wider diese Wahl nichts einzuwenden, wohl aber bey dem Vorgeschlagenen Individio die zu seinem Amte erforderlichen Eigenschaften fand, so erfolgte dessen Bestaetigung unverweilt, und er wurde nach vorhergegangener Ermahnung, sich in seinem übernehmenden Richter Amte jederzeit rechtschaffen und wohl zu verhalten, und sich andurch des – von Seiten der Gemeinde in ihn gesetzten Zutrauen würdig zu machen, mit Bedachtnehmung auf die gewöhnliche Ceremonien durch Folgende dem Herrschaftlichen Beamten laut und vernehmlich nachgesprochene Formel in Gegenwart der Gemeinde förmlich vereydet.
Eydes Formel
„Ich, Johann Weisenheimer, gewaehlter Schulze und Vorsteher der in dem Dominio Radziechow angesiedelten teutschen Gemeinde, schwoere und gelobe Gott dem Allmaechtigen, daß ich das von Sr. Excellence dem K.K. wirklichen geheimen Rath, Herrn Joseph Gr. v. Mier, unserm gnaedigsten Grundherren und Wohltaeter mit anvertraute Schulzen Amt nach besten Wissen und Gewissen, aus allen meinen Kraeften und Vermoegen will verwalten; Bey demselben vorzüglich auf den Nutz und Frommen sowohl gedachter unsrer gnaedigen Grundherrschaft als auch der ganzen Gemeinde sehen, dieser alle erfolgende Landes gesetze treulich kundmachen, sie aus ganzen Vermoegn zu derselben Erfüllung anhalten, auch durch mein eigen Beyspiel hierzu aneyfern; Die Widerspenstigen will ich den bestehenden Gesetzen gemaeß ohne Nachsicht bestrafen solche auch nöthigen Falls der Grund Obrigkeit treulich anzeigen und überhaupt die beste Ordnung und Zucht bey der mir anvertrauten Gemeinde zu erhalten suchen. Im Gericht will ich mich der klaren Gerechtigkeit nachzugehen bestreben, und wissentlich von derselben nicht abweichen, viel weniger mich weder durch Gunst noch Ungunst weder durch Freundschaft noch Feindschaft, auch nicht durch Gewinst noch Verlust hierzu verleiten lassen, die Sache des Gerechten zu unterdrücken oder jene des Ungerechten zu beschoenen, und hiedurch das Recht zu beugen. Sondern ich gelobe an und verspreche mein Amt also zu verwalten, wie ich es einmal für Gott, jederzeit für meinen Allergnädigsten Landesfürsten, für meiner gnaedigen Grund-Obrigkeit und endlich für meiner ganzen Gemeinde zu verantworten getraue. So wahr mir Gott helfe, und das bittre Leyden meines Heylandes und Erlösers Jesu Christi. Amen.“
Johann Heinrich Weisenheimer, als erwählter Schultheiß
Hernach erwaehlte die Gemeinde durch einen Ausschuß von 10 der angesehensten Hauswirthen unter ihr, die Gemeinde Individuen Jakob Zimmer sen. und Carl Purpes als Beystaende für den Schulz und Mitaelteste, die dem auch ihnen übertragene Pflichten aus allen Kraeften und Vermoegen zu erfüllen, durch einen Handschlag angelobeten; Womit sich nach behöriger Vorstellung des neu gewaehlten Schulzens und seiner Mitaeltesten, auch Ermahnung an die Gemeinde: sollen all schuldige Ehrerbietung und Gehorsam zu bezeugen, dieser Actus endigte.
Cholojow, den 15ten 8bris 1785.
Johann Hugo
Dr. Hoch. Graefl. Miersch. Excell. Plenisch.
(…)
Johann Nicolaus Janß. Georg Schmitt. Christian Krämer.
Johannes Knipfenberg. Johann Wendelbreyer.
* Zitiert aus: Fritz Seefeld „Quellenbuch zur deutschen Ansiedlung in Galizien unter Kaiser Joseph II.“, Plauen 1935,
Nachdruck Berlin 1990, Seite 151 – 153 (Irrtum vorbehalten); als amtlicher Text gem. § 5 UrhG gemeinfrei.
Zur Auswanderung des Johann Nicolaus Janz (Janson) und dessen Ansiedlung in Josefow / Galizien
vgl. auch Ernst Krug "Wörrstadt - Die Geschichte einer kleinen Stadt" Wörrstadt 1972, Seite 80
Auszug aus: Jerzy Benjamin Flatt „Topographie des Herzogtums Warschau“*
(Übersetzung aus dem Polnischen)
Leipzig 1810, Seite 123/124
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