Ansiedlungspatent Josephs II.*
vom 17.9.1781
Die Gestattung des freien Religions-Exercitii und die Begünstigungen für die
hereinwandernde fremde Professionisten und Ackersleute betreffend
Wir - Joseph II von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser –
Entbiethen allen und jeden Unseren getreuen Unterthanen und Einwohnern in denen Königreichen Galizien und Lodomerien wie auch jedermänniglich, welchen diese Unsere allerhöchste Willensmeinung zukömmt, Unsere k. k. auch landesfürstliche Gnade und alles Gute, und geben denselben hiemit allergnädigst zu vernehmen:
Es sind zwar bereits unterm 1. Oktober des 1774. Jahres jene Begünstigungen öffentlich kund gemacht worden, welche die aus fremden Landen in diese Königreiche Galizien und Lodomerien einwandernde Handelsleute, Künstler, Fabrikanten, Professionisten und Handwerker, sofern sie römisch-katholischer, griechisch-unierter, oder armenisch-katholischer Religion sind, allenthalben, die protestantischen hingegen in denen eigens bestimmten Städten Lemberg, Jaroslau, Brody, Zamosc und Zaleszczyki durch unentgeltliche Erlangung des Bürgerrechts, u. einer 6-jährigen Befreyung von allen Personal-Steuern, und Abgaben zu genüssen haben sollen, von welchen angelocket sich auch in mehreren Orten verschiedene fremde derley Leute zu Unserem besonderen Wohlgefallen allschon angesiedlet, und sich der gegebnen Verheißung zu erfreuen haben.
Um jedoch diese Ansiedlungen noch mehrers zu erleichtern und sonderheitlich denen protestantischen Glaubensgenossen durch eine gewunschene Religions- und Gewissens-Freyheit desto angenehmer zu machen, sohin mittelst Herbeiziehung mehrerer fremden Menschen, in gedacht unseren Königreichen Galizien und Lodomerien die Handlung und Industrie, und die Erzeugnisse der Erde immer besser emporzubringen, die Verführung derselben in auswärtige Länder zu befördern, den Geldumlauf zu beleben und hiebey wie denen neuen Ansiedlern, also überhaupt sämtlichen Innsassen die Erwerbungsgelegenheit zu erweitern, haben Wir aus landesväterlicher Milde und Vorsorge allergnädigst beschlossen, oberwähnte Begünstigungen auf nachfolgende Weise noch ferners zu erstrecken, und zu vermehren:
Erstens: sollen nicht nur Römischkatholische, Griechisch-unierte oder Armenisch-katholische, sondern auch protestantische Handelsleute, Künstler, Fabrikanten, Professionisten und Handwerker, welche in diesen Unseren Königreichen Galizien und Lodomerien sich niederzulassen und ansässig zu machen gedenken, nach geschehener geziemender Anmeldung bei Unserem Landes-Gubernio oder dem betreffenden Kreisamte ohne mindester Beschränkung auf dieses oder jenes Ort, allenthalben willig aufgenommen werden, und
Zweitens: Denen Protestanten gestattet seyn, aller Orten nach ihrer Religion ganz ungestört zu leben und zu bethen, und obgleich
Drittens: Zu Ausübung ihres feyerlichen Gottesdienstes in Lemberg, Jaroslau, Zamosc und Zaleszczyky eigene Bethäuser und Pastoren zu halten bereits gestattet ist, wohin die umliegende protestantische Innsassen an besonderen Festtägen zur Pflegung ihrer Andacht sich begeben können, so wollen wir nichts desto weniger noch weitere erlauben, daß auch zu Biala und Podgorze im Wieliczker Kreis ein derley Bethaus auf eigene Kosten der protestantischen Gemeinden errichtet, und ein Pastor nebst einem Schulmeister angestellet werden können, wobey Wir denenselben die Befugnis schon im voraus ertheilen, daß, wenn sich mit der Zeit die Volksmenge ihrer Glaubensverwandten so sehr vermehren sollte, daß das gegenwärtig errichtende Bethaus zu ihrer dereinstigen Fassung unzureichend, und dessen Erweiterung erforderlich seyn würde, sie solche bloß gegen vorläufige Anzeige bei Unserem Gurbernio vornehmen mögen. In soweit es
Viertens: Die übrigen Vergünstigungen angehet, die Wir denen oberwähnten katholischen und protestantischen Ansiedlern ohne Unterschied insgemein allergnädigst einräumen, so hat es bei dem, daß ihnen das Bürgerrecht und die Possessionsfähigkeit in denen Städten unentgeltlich verliehen werden sollte, sein ferneres Bewenden, würde aber auch
Fünftens: ein oder anderer herein wandernder Handelsmann, Künstler, Professionist oder Handwerker auf dem Lande außer den Städten sich niederlassen und sein Gewerb betreiben wollen, solle ihm dieses ebenfalls ohne aller Widerrede gestattet seyn, und er der nähmlichen Begünstigung, wie in den Städten zu genießen haben.
Sechstens: anstatt der vorhin nur auf 6 Jahre bestimmt gewesenen Befreyung von allen Personal-Steuern und Abgaben, erstrecken Wir führohin diese Befreyung auf 10 Jahre, durch welche kein fremder Ansiedler zu was immer für einer persönlichen Steuer-Entrichtung angehalten werden mag, desgleichen
Siebentens: erklären Wir dieselben für ihre Person und für ihre ältesten Söhne von der Recrouten-Stellunghiermit vollkommen frey, und obgleich
Achtens: die nähmliche Befreyung von der Recrouten-Stellung für die aus der Fremde herzu wandernde Handwerksgesellen vermög Unseres Konscriptions-Systems ohnehin bestehet, so wollen Wir ihnen dennoch solches zu ihrer desto mehreren Beruhigung andurch insbesondere allergnädigst zusichern lassen. Wenn aber
Neuntens: Professionisten und Handwerker in denen Städten oder Dörfern Unserer Cameral-Herrschaften sich ansässig machen, so wollen Wir sie in diesem Fall noch weiter dahin begünstigen, daß ihnen
- zu Herstellung ihrer Wohngebäude das erforderliche Bauholz aus denen Cameral-Waldungen ohnentgeltlich, das übrige Baumaterial aber
- als Ziegel, Kalk, in eigenen Aerarial-Erzeugniß-Preis gegen Zurückzahlung in 6jährigen Fristen verabfolget,
- Jeden mit Hand- und Zugroboth bei Errichtung seines Hauses an die Hand gegangen, und auch
- Jedem ein Garten-Grund nächst dem Haus von ohngefähr 1600 Quadratklaftern und einer 6jähreigen Grundzinsfreiheit zugemessen, und
- Zur Anschaffung der nöthigen Professions-Geräthschaften und rohen Materiales ein nicht wieder rückzuzahlenderBetrag von 50 fl. nach und nach, jedoch mit der Vorsicht geleistet werden möge, daß sie solchen nicht verschleudern, sondern wirklich zu vorgedachter Beischaffung des Handwerkszeuges und rohen Materiales anwenden sollen. Nun aber auch
Zehntens: Nicht allein den Professionisten und Handwerkern sondern gleichmäßig anderen arbeitsamen Menschen, als Bauern und Ackersleuten solche Vortheile zu verschaffen, vermög deren sie zur Ansiedlung in Unseren Königreichen Galizien und Lodomerien sich ebenfalls bewogen finden können, wollen Wir nebst der oben angeregten allenthalben eingestandenen ungestörten Privat-Religions-Ausübung denenselben jedoch nur auf Unseren Kameral-Herrschaften (maßen die übrigen Privat-Grundobrigkeiten zu solchen kostspieligen Beiträgen nicht verhalten werden mögen):
- Ein eigenes Bauernhaus und Stallung nebst denen Ackerbau-Geräthschaften unentgeltlich einantworten.
- Einen angemessenen Bauergrund erbeigenthümlich ebenfalls unentgeltlich zumessen und hiewegen
- Sie durch 10 Jahre von allen Steuern und Grundzinsen freyhalten lassen, nach Verlauf welcher sie dagegen eine mäßig anlegende Retribution oder Ehrung in Recognitionem Domini zu entrichten haben werden; desgleichen
- Sollen sie von allen Roboth- oder Frohndiensten, jedoch nur durch 6 Jahre frey bleiben, und
- Nach Verlauf dieser 6 Jahren keine stärkere Zug- oder Handroboth als die nach Maß ihrer überkommenden größeren oder minderen Ansässigkeit vorschriftsmäßig allhier zu entrichten haben, welche ihnen gleich allen übrigen Cameral-Unterthanen in Geld oder in Körnern abzulösen eingestanden werden wird.
Schließlichen: Da alle jetzt erwähnten Vortheile und Begünstigungen so beschaffen sind, daß sie allen fremden Ansiedlern, sie mögen Handelsleute, Künstler, Fabrikanten, Professionisten, Handwerker, Bauern oder Ackersleute seyn, sehr wohl zustatten kommen, und den Antritt wie die Fortsetzung ihrer Gewerbe oder Bauern-Wirthschaften ungemein erleichtern, so versehen Wir uns auch, daß mehrere fremde und auswärtige derley Leute sich solche Unsere allerhöchste Wohlthat zu Nutzen machen, sohin zahlreich in Unseren Königreichen Galizien und Lodomerien sich niederlassen werden, wo sie sodann Unser Landes-Gubernium, bey denen oberwähnten allergnädigst eingestandenen Vorzügen zu schützen und ausgiebig handzuhaben hat.
Denn hieran geschiehet Unser allergnädigster Willen und Meinung.
Gegeben in Unserer Königl. Hauptstadt Lemberg den 17. September 1781.
Joseph des H. K. K. Graf von Brigido
(Landessiegel)
Toleranzpatent Josephs II.
vom 10.11.1781*
P a t e n t,
wodurch den Augspurgischen und Helvetischen Religionsverwandten dann den nicht Unirten Griechen ein ihrer Religion gemässes Privat-Exercitium allenthalben gestattet wird. Wasmaßen allerhöchst gedacht Sr. k. k. Majestät Unser allergnädigster Landesfürst und Herr durch ein eigenes anhero erlassenes höchstes Rescript de dato Wien den 13ten Oktobris 1781 zur weiteren Kundmachung gnädigst zu eröffnen geruhet haben, daß allerhöchst dieselben, überzeuget einer Seits, von der Schädlichkeit alles Gewissenszwanges, und anderer Seits von dem großen Nutzen, der für die Religion und den Staat aus einer wahren christlichen Tolleranz entspringet, sich gnädigst bewogen gefunden, den Augspurgischen und Helvetischen Religionsverwandten, dann den nicht Unirten Griechen ein ihrer Religion gemässes Privat-Exercitium allenthalben zu gestatten, ohne Rücksicht, ob selbes jemals gebräuchlich, oder eingeführet gewesen seye, oder nicht; der katholischen Religion allein soll der Vorzug des öffentlichen Religions-Exercitii verbleiben, den beiden protestantischen Religionen aber so wie der schon bestehenden nicht unirten griechischen Aller Orten, wo es nach der hier unten bemerkten Anzahl Menschen, und nach den Facultäten der Innwohner thunlich fällt, und die acatholici nicht bereits im Besitz des öffentlichen Religions-Exercitii stehen, das Privat-Exercitium auszuüben erlaubet seyn.
Insbesondere aber bewilligen Allerhöchst Sr. Majestät
1tens den acatholischen Unterthanen, wo 100 Familien existiren, wenn sie auch nicht in dem Orte des Bethauses oder Seelsorgers, sondern ein Theil derselben auch einige Stunden entfernt wohnen, ein eigenes Bethaus nebst einer Schule erbauen zu dürfen, die weiter entfernten aber können sich in das nächste, jedoch inner den k.k. Erblanden befindliche Bethaus, so oft sie wollen, begeben, auch ihre erbländische Geistliche die Glaubensverwandten besuchen, und ihnen mit dem nöthigen Unterricht, auch den Kranken mit Seelen- und Leibestrost beistehen, doch nie verhindern unter schwerster Verantwortung, daß ein von einem oder anderen Kranken anverlangter katholischer Geistlicher gerufen werde. In Ansehung des Bethauses befehlen Sr. k. k. Maj. ausdrücklich, daß, wo es nicht schon anders ist, solches kein Geläute, keine Glocken-Thürme und keinen öffentlichen Eingang von der Gasse, so eine Kirche vorstellte, haben, sonst aber wie und von welchen Materialien sie es bauen wollen, ihnen freystehen, auch die Administrirung ihrer Sacramenten und Ausübung des Gottesdienstes sowohl dem Orte selbst, als auch deren Ueberbringung zu den Kranken in den dazu gehörigen Filialen, dann die öffentlichen Begräbnisse mit Begleitung ihres Geistlichen vollkommen erlaubet seyn soll.
2tens bleibet denselben unbenommen ihre eigenen Schulmeister, welche von den Gemeinden zu erhalten sind, zu bestellen, über welche jedoch die hierortige Schuldirection, was die Lehrmethode und Ordnung betrifft, Einsicht zu nehmen hat. Ingleichen sind
3tens den acatholischen Innwohnern eines Ortes, wenn selbe ihren Pastor dotieren und unterhalten, die Auswahl desselben gnädigst bewilliget, wenn aber solches die Obrigkeiten auf sich nehmen wollen, hätten sich diese des Juris praesentandi allerdings zu erfreuen, jedoch behalten Allerhöchst Sr. Majestät sich die Confirmation dergestalten vor, daß, wo sich die protestantische Consistoria befinden, die Confirmationen durch selbe und wo keine sind, solche entweder durch die im Teschnischen, oder durch die in Hungarn schon bestehende protestantische Consistoria ertheilet werden, in so lange, bis nicht die Umstände erfordern, in den Ländern eigene Consistoria zu errichten.
4tens Die Jura Stolae verbleiben, so wie in Schlesien dem Paroche ordinarie vorbehalten.
5tens wollen Sr. k. K. Apost. Majestät die Judicatur in den das Religionswesen der Acatholicorum betreffenden Gegenständen dieser politischen Landesstelle mit Zuziehung eines oder des anderen ihrer Pastoren und Theologen gnädigst aufgetragen haben, von welchen nach ihren Religionssätzen gesprochen und entschieden werden, hierüber jedoch der weitere Recurs an die k. k. politische Hofstelle frey stehen soll.
6tens hat es von Ausstellung der bisher gewöhnlich gewesenen Reversen bei Heyrathen von Seiten der Acatholicorum wegen Erziehung ihrer zu erzeugenden Kinder in der katholischen Religion von nun an gänzlich abzukommen, da bei einem katholischen Vater alle Kinder in der katholischen Religion, sowohl Männlichen als Weiblichen Geschlechts ohne Anfrage zu erziehen sind, welches als ein Praerogativum der Dominanten Religion anzusehen ist, wohingegen bei einem protestantischen Vater und katholischen Mutter sie dem Geschlecht zu folgen haben.
7tens können die Acatholischen zum Häuser- und Güterankauf, zu dem Bürger- und Meisterrechte, zu academischen Würden und Civil-Bedienstungen in Hinkunft Dispensando zugelassen werden, und sind diese zu keiner anderen Eydesformel, als zu derjenigen, die ihren Religionsgrundsätzen gemäß ist, weder zur Beiwohnung der Processionen oder Functionen der Dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, anzuhalten; Es soll auch ohne Rücksicht auf den Unterschied der Religion in allen Wahlen und Dienstvergebungen, wie es bei dem k. k. Militare täglich ohne mindesten Anstand, und mit vieler Frucht geschiehet, auf die Rechtschaffenheit und Fähigkeit der Competenten, dann auf ihren christlichen und moralischen Lebenswandel lediglich der genaue Bedacht genommen werden. Derley Dispensationes zu Possessionen dann zum Bürger- und Meister-Recht sind bei den unterthänigen Städten durch die Kreisämter, bei den königlichen Städten aber durch dieses k. k. Landes-Guberium ohne aller Erschwerung zu ertheilen. – Im Falle aber bei den ausgesuchten Dispensationen sich Anstände, wegen welcher selbe abzuschlagen erachtet würden, ergeben sollten, ist hiervon jedes mal die Anzeige una cum motivis anhero zu machen, um herüber die höchste Entschließung einholen zu können. Wo es aber um das Jus incolatus des höheren Standes zu thun ist, da ist die Despensation von der k. k. Böhmisch- und Oesterreichischen Hofkanzley zu ertheilen. Welche allerhöchste Entschließung, demnach den k. Kreis- und Districtsämtern, Magisträten und Dominien, Gemeinden und jederman, besonders dem daran gelegen, anmit kundgemacht wird.
Lemberg am 10. November 1781. Joseph des H. K. K. Graf von Brigido
(Landessiegel) Anton Feldhoffer, Secretarius
Patent über die Privatkolonisation*
vom 14. März 1783
Vom K. K. Landes Gubernio der Königreiche Galizien und Lodomerien wird hiermit den gesammten hierländigen größern Dominien kund und zu wissen gemacht.
Es ist wahrgenommen worden, daß sich hierlandes schon durch einige Zeit häufige Auswanderungen der Unterthanen auf verschiedenen Dominien, zum nicht geringen Nachtheile der für den Staat in Allem Betracht sehr wichtigen Bevölkerung, ergeben.
Um nun diese Lücke (so viel möglich) wieder ausfüllen, und den diesfalls für das Land so beträchtlichen Schaden auf einer anderen Seite hereinbringen zu können, haben S. Röm. K. K. Apost. Majest. allergnädigst zu gestatten geruhet, daß jenen Dominien, wo derley beträchtliche Auswanderungen geschehen sind, einige von denen nun als fremden Staaten zur Ansiedlung auf den hierländigen Cameralherrschaften häufig immigrirenden Ackersleuten überlassen werden könnten.
Welches also den sämmtlichen Dominien zu dem Ende kund gemacht wird, daß sich dieselben in Zeit von dreyen Monaten zuverlässig anhero äußern sollen: ob und wie viel dieser deutschen Ansiedler sie auf ihren Gütern unter den patentmäßigen, oder doch demselben nahe kommenden Begünstigungen aufzunehmen Willens wären.
Lemberg den 14ten März 1783
Joseph des H. K. K. Graf von Brigido
* als amtlicher Text im Sinne des § 5 UrhG gemeinfrei; zitiert aus:
Fritz Seefeld (Hg) „Quellenbuch zur deutschen Ansiedlung in Galizien unter Kaiser Joseph II.“, Plauen 1935, Nachdruck Berlin 1990, S. 21 – 25 und 27 (zur Abschrift Irrtum vorbehalten)
Vorschriften zur Besitzregelung (1846*)
* als amtlicher Text im Sinne des § 5 UrhG gemeinfrei